Abschnitt 8.1.4 Feuerlscheinrichtungen

Jedes Schiff muss zustzlich zu den nach den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften vorgeschriebenen Feuerlschgerten mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlschern gleichen Fassungsvermgens ausgerstet sein.

Das Lschmittel in diesen zustzlichen Handfeuerlschern muss fr das Bekmpfen von Brnden der befrderten gefhrlichen Gter geeignet sein.